(8.7.2009)
Aufgrund der anhaltenden, sich räumlich
ausweitenden Gefährdungslage wird die bisherige angeordnete Gefahrenstufe im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für deutschflaggige Schiffe in ihrem geographischen Geltungsbereich
durch das Bundesministerium des Innern (BMI) erneut modifiziert...
Für die Dauer ihres Aufenthaltes in dem Seegebiet bis 600
sm vor der Ostküste Afrikas (60° E) wird ab sofort bis auf weiteres die
Gefahrenstufe 2 (zwei) festgesetzt.
(8.12.2008)
Aktuelle Sicherheitslage im Seegebiet um Somalia
I. Sachverhalt
Die Lage im Seegebiet um Somalia und den Golf von Aden hat sich trotz des durch
Marinekräfte gesicherten Korridors „Maritime Security
Patrol Area“ (MSPA) in den
letzten beiden Monaten drastisch verschlechtert. Die Piraten agierten bei den
jüngsten Überfällen weitab ihrer traditionellen Operationsbasen an der Ostküste
Somalias und nutzten das erhöhte Schiffsaufkommen im Golf von Aden aus...
Folgende Faktoren erhöhen das Risiko eines Überfalls:
— geringe Geschwindigkeit der angegriffenen Fahrzeuge (im Durchschnitt 14
Knoten)
— Tageslicht
— Nächte mit guter Sicht (Vollmond) und ruhiger See
Die Angriffe konzentrieren sich im Bereich zwischen
046° 38’ E und 050° 32’ E.
II. Hinweise und Verhaltensempfehlungen
Es wird empfohlen, den gesamten Golf von Aden mit Höchstgeschwindigkeit zu
passieren. Fahrzeugen mit einer Maximalgeschwindigkeit von 15 Knoten oder
weniger sowie Schiffen mit niedrigem Freibord wird zudem empfohlen, einen
Großteil der Strecke, insbesondere zwischen 046° 38’ E und 050° 32’ E im
östlichen Golf von Aden bei Dunkelheit zurückzulegen.
Die bisherigen Verhaltensempfehlungen für dieses Seegebiet (Gefahrenstufe 2)
gelten fort*.
(NfS 49/08)
Ps.: Die Kreuzer-Abteilung empfiehlt im Hinblick auf die sehr geringe
Höchstgeschwindigkeit der meisten Yachten (im Durchschnitt 6 - 8 Knoten)
insbesondere von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, über das Flottenkommando
der Marine
Tel.: 04631 / 666-3201, -3202
E-Mail: DutyCdrMHQ@bundeswehr.org
Funkfrequenzen zu erbitten und sich vor dem Befahren des Seegebietes bei den
ggf. dort stationierten deutschen Marineschiffen anzumelden (vgl. NfS 35/05, Nr. 4.2)*
*siehe auch:
www.bsh.de